Seearbeitsrecht
Haftung des Schiffseigners für nicht ausgezahlte Heuer der Besatzung
Die Besatzung eines Frachtschiffs bleibt ohne ausgezahlte Heuer. Der Arbeitgeber, der Schiffsmanager, befindet sich in Insolvenz, und die Kette von Bareboat- und Unter-Bareboat-Charterverträgen erlaubt es jeder der Gesellschaften, auf die jeweils nächste als verantwortlich zu verweisen. Die Forderungen der Seeleute bleiben ohne Adressaten.
Die Kanzlei richtete die Ansprüche zusätzlich gegen den Schiffseigner, gestützt auf das Gesetzbuch der Handelsschifffahrt, wonach die Heuer der Besatzung zu den Betriebskosten des Schiffes zählt und zu dessen Lasten geht.
Die Verfahren wurden von den Gerichten im maritimen Zentrum des Landes verhandelt, wo sich zu dieser Frage eine ständige Rechtsprechung herausgebildet hatte, wonach der Schiffseigner nicht für die Heuer der Besatzung haftet. Die erste Instanz wies die Klage in jedem der Verfahren ab, und die Berufungsinstanz bestätigte die Abweisungen, insgesamt sechsundvierzig gerichtliche Entscheidungen, erlassen von allen mit den Verfahren befassten Spruchkörpern.
Die Kanzlei gab keines der Verfahren auf und führte sie bis vor das Oberste Kassationsgericht.
Ergebnis: Dreiundzwanzig Kassationsverfahren, alle zugunsten der Seeleute entschieden. Das Oberste Kassationsgericht hob in beiden Zivilsenaten und in verschiedenen Spruchkörpern die Berufungsentscheidungen auf und gab den Ansprüchen gegen den Schiffseigner statt. Die bisherige Rechtsprechung der Gerichte zu dieser Frage wurde damit überwunden.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Aktionärsrechte, angefochten nach einer Kapitalerhöhung
Zwei Aktionäre einer bulgarischen Aktiengesellschaft bleiben ohne die Urkunden, die ihre Rechte verkörpern: Nach einer Kapitalerhöhung weigert sich die Gesellschaft, ihnen vorläufige Bescheinigungen für die neu erworbenen Aktien auszustellen und sie in das Aktienbuch einzutragen.
Im Laufe des Rechtsstreits wurden ihnen ein Aktienbuch entgegengehalten, das jahrelang nicht auffindbar war und erst in einem späteren Stadium des Verfahrens vorgelegt wurde, die Behauptung, ihr gesamtes Aktienpaket sei inzwischen an einen Dritten übertragen worden, sowie ein notarielles Protokoll, das die Vernichtung der Originale ihrer Bescheinigungen bezeugte. Jeder dieser Einwände wurde widerlegt.
Ergebnis: Den Klagen wurde in vollem Umfang stattgegeben, und das Oberste Kassationsgericht ließ die Kassationsbeschwerde nicht zu. Das geschützte Aktionärsinteresse beläuft sich auf über 20 Millionen Euro.
Sachen- und Erbrecht
Anerkennung des Eigentums beim Erwerb durch einen Strohmann
Im Jahr 2010 kauft der Mandant eine Produktionsstätte in einer Industriezone, ein Grundstück mit Hallen und Lagern. Er verhandelt die Geschäfte persönlich mit den Verkäufern und zahlt ihnen den Kaufpreis, doch wegen der damals auf seinem Vermögen lastenden Pfändungen wird in den notariellen Urkunden ein naher Verwandter von ihm als Käufer eingetragen. Ein Gegenbrief zwischen den beiden wird nicht erstellt.
Acht Jahre später verstirbt der als Käufer Eingetragene. Die übrigen Erben erklären, die Immobilien seien Nachlassvermögen. Der Mandant erhebt Klage auf Feststellung seines Eigentums und macht geltend, die Verträge seien unter einer persönlichen Simulation hinsichtlich des Käufers geschlossen worden und die eingetragene Person sei vorgeschoben gewesen.
Die einzigen schriftlichen Beweise sind Quittungen vom Tag der Geschäfte, mit denen ein Teil der Verkäufer bestätigen, den Kaufpreis gerade vom Mandanten erhalten zu haben. Ihre Echtheit und der Zeitpunkt ihrer Erstellung wurden durch schriftvergleichende Sachverständigengutachten festgestellt.
Die erste und die Berufungsinstanz wiesen die Klagen aus demselben Grund ab: Damit die Aufdeckung einer persönlichen Simulation durch Zeugenaussagen zulässig sei, verlangten die Gerichte zwei Anfänge schriftlichen Beweises, einen für das Verhältnis zu den Verkäufern und einen zweiten für die interne Abrede mit der vorgeschobenen Person. Ein solches zweites Dokument existiert seiner Natur nach nur selten. Deshalb wurden die Aussagen der vernommenen Verkäufer für unzulässig und die Klagen für unbewiesen erachtet.
Die Kanzlei brachte den Fall vor das Oberste Kassationsgericht, das die Kassationsbeschwerde zu dieser Frage zuließ, als Frage von Bedeutung für die Rechtsfortbildung. Das Gericht entschied, dass ein einziges Dokument genüge, das die Simulation wahrscheinlich mache, und dass sich dieses Erfordernis nur auf die Zulässigkeit der Zeugenaussagen beziehe, nicht aber auf die abschließende Schlussfolgerung, ob die Simulation bewiesen sei.
Anstatt die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, entschied das Oberste Kassationsgericht in der Sache selbst: Es würdigte die Aussagen der Verkäufer, verglich sie mit den Sachverständigengutachten und den übrigen Beweismitteln des Verfahrens und erachtete die Simulation als bewiesen.
Ergebnis: Die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen wurden aufgehoben und den Klagen in vollem Umfang stattgegeben, einschließlich der Zuerkennung der Kosten für alle drei Instanzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, und die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage ist Teil der Rechtsprechung des Obersten Kassationsgerichts.
Die Fälle werden in anonymisierter Form dargestellt, unter Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.